Investment-Steuer-Reform: Was Sie als Anleger wissen müssen

Der Artikel gliedert sich in Teil 1 (Erklärung der Steuer-Reform) und in Teil 2 (Handlungsempfehlungen).

Teil 1 – Erklärung der Steuerreform

Um was geht es bei der Investment-Steuer-Reform?

Wichtig bei jeder Geldanlage: Wie sieht die Besteuerung aus? Zum 1.1.2018 erfolgt eine der größten Steuerreformen für Investmentfonds.

Am 1. Januar 2018 beginnt die wohl größte Steuer-Reform zur Besteuerung von Gewinnen aus Investmentfonds die Deutschland bisher erlebt hat. Jeder der in Investmentfonds investiert ist und Steuern zahlt, wird an der ein oder anderen Stelle davon berührt werden.

Dabei muss man wissen: Nach der Brutto-Rendite sind die zu zahlenden Steuern der zweitwichtigste Faktor für ein erfolgreiches Anlegen. Vater Staat sitzt also immer mit am Tisch, wenn es um die Verteilung der Gewinne aus Geldanlagen geht.

Da sein Anteil mit fast 30 Prozent am erzielten Gewinn darüber hinaus auch sehr groß ist – schließlich wird ja nur Geld angelegt, das schon einmal versteuert wurde – muss sich jeder Anleger auch mit dem Thema Steuern befassen.

In Summe ist der Ansatz erkennbar, dass man die Höhe der Besteuerung im Durchschnitt in etwa gleich lassen wollte. Doch wie es mit dem Durchschnitt immer ist: Wenn ein Jäger einen Schuss vor ein Fuchs setzt und einen zweiten Schuss hinter den selben Fuchs, ist der Fuchs im Durchschnitt genau getroffen – in der Realität wird das Tier jedoch noch munter weiter leben.

Von daher gibt es grundsätzlich Verlierer und Gewinner der großen Investmentsteuer-Reform zum 1.1.2018. Damit Sie auf der richtigen Seite stehen und zu den Gewinnern gehören, haben wir in diesem Artikel alle Punkte, die Sie zwingend prüfen und korrigieren sollten, zusammen gefasst.

Grundsätzlicher Wandel: Fonds müssen selbst Steuern zahlen und es werden pauschal Steuern veranschlagt

Bisher waren Investmentfonds grundsätzlich steuerlich transparent, das heißt, der Investmentfonds selbst hat keine Steuern auf die Gewinne abgeführt. Es wurde so getan, als ob der Anleger die Wertpapiere des Fonds selbst halten würde. In der Praxis führte das jedoch zu relativ vielen Regelungen – es gab insgesamt 33 Besteuerungsgrundlagen (!).

Besonders bei ausländischen Fonds, die keine Ausschüttungen an die Anleger leisteten sondern die Gewinne sammelten und reinvestierten, führte das zu aufwendigen manuellen Tätigkeiten bei den Anlegern. Ziel der Steuer-Reform ist eine Vereinfachung und eine Anpassung in Hinsicht auf europäische Regelungen.

Mit der Steuer-Reform brauchen zukünftig nur noch 5 Daten vorliegen:

  • – steuerliche Einordnung des Fonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds
  • – Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres
  • – Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres
  • – Höhe der Ausschüttungen in einem Kalenderjahr
  • – Basiszins

Auch mit der Einführung der Vorab-Besteuerung durch die sogenannte Vorabpauschale wird Neuland betreten. Erstmals nimmt der Staat einen zu versteuernden Gewinn einfach an und lässt darauf – praktisch auf Verdacht – Steuern zahlen. Erst im Nachhinein wird das gegebenenfalls wieder korrigiert.

Die neuen Steuerregeln verständlich erklärt

Auch wenn das folgende Schaubild zunächst verwirrend aussehen mag, ist es der Schlüssel zum Verstehen der Investmentsteuerreform:

Schaubild zur Investmentsteuerreform nach Dr. Udo Delp

Das Schaubild ist eines der wenigen Schaubilder, die die neue Investmentsteuer-Reform übersichtlich auf einer Seite abbilden und alle wesentlichen Punkte erfassen.

Was ist zu erkennen?

Bitte beachten Sie zunächst auf der linken Seite die rot umrandeten Bereiche

  • – Eingangsseite
  • – Fondsebene
  • – Ausgangsseite

Nach diesen Bereichen muss bei der Besteuerung ebenfalls unterschieden werden. Übrigens: ausländische und inländische Fonds werden ab 1.1.2018 gleich behandelt.

Eingangsseite

Die Besteuerung erfolgt auf diesem Schaubild von oben nach unten. Fangen wir oben an: „Grundstruktur der Erträge“.

Diese Erträge sind grundsätzliche alle Einnahmen, die ein Fonds erzielt. Typischerweise sind das Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Dividenden aus Wertpapieren, Mieterträge, Zinsgewinne, usw.

Fondsebene

Diese Erträge gehen als nächstes durch die Ebene „Vorbelastung“ bzw. „Restliche Erträge ohne Steuerbelastung“. Hier fällt auf, dass die Vorbelastung praktisch nur die Dividenden und die Mieteinnahmen besteuert (mit 15 Prozent). Alles weitere, zum Beispiel die bei Aktienfonds entscheidenden Kursgewinne, bleiben OHNE VORBELASTUNG.

Schüttet eine von einem Investmentfonds gehaltenen Aktie einen Dividende aus, werden von ihr die ausländische Quellensteuer (häufig: 15% des Gewinns) oder bei inländischen Aktien die Abgeltungssteuer in Höhe von ebenfalls 15% inkl. Soli, abgezogen. Es kommen also in der Regel nur 85 Prozent der ausgeschütteten Dividende tatsächlich im Fonds an.

Ausgangsseite

Jetzt können ausgangsseitig 3 zu besteuernde Beträge unterschieden werden:

Betrag 1: Ausschüttungen (bei sogenannten „ausschüttenden Fonds“)

Betrag 2: Vorabpauschale: Es wird zu  Beginn eines Kalenderjahres (z.B. zum 1.1.2019) eine Besteuerung auf erwartete Wertsteigerungen (Gewinne) vorgenommen. Die Berechnung im Detail finden Sie hier.

Betrag 3: Beim Verkauf wird der Gewinn / Verlust minus angesetzter Vorabpauschalen verwendet

Von diesen 3 Beträgen wird – abhängig von der Art des Fonds – nur ein Teil besteuert. Der andere Teil wird von der Besteuerung freigestellt, um die Vorbelastung durch die oben genannten neuen Steuern auf Fondsebene auszugleichen.

Da die neuen Steuern nur Dividenden und Mieterträge betreffen, werden auch nur Fonds mit Dividenenerträgen (also Aktien- und Mischfonds) oder Mieterträgen (Immobilienfonds) freigestellt.

Wie im Schaubild erkennbar, gelten für Privatpersonen (Privatvermögen = PV) folgende Sätze:

  • – Aktienfonds mit mehr als 50% Aktienanteil: 30 Prozent werden freigestellt
  • – Mischfonds mit mehr als 25%, weniger als 51% Aktienanteil: 15 Prozent
  • – Immobilienfonds je nach ausländischem Immobilienanteil 80% oder 60%

Hier die Gewinner: Hat man einen Aktienfonds, der nur Aktien hält, die wenig oder keine Dividenden ausschütten, fällt keine oder nur eine geringe Vorbelastung von 15 Prozent der Dividenden an. Trotzdem erhält der Anleger einen Teilfreistellung von 30 Prozent des Gewinnes. Grob gesagt spart dieser Anleger also zukünftig bis zu 30 Prozent der Steuern ein.

Hier die Verlierer: Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber einen Zusage aus dem Jahre 2007 gekippt – damals führt er die sogenannte Abgeltungssteuer ein, während vorher die komplette Steuerfreiheit für länger als 1 Jahr gehaltene Fondsanteile galt. Um diese Umstellung zu mildern, versprach er damals die Steuerfreiheit auf Gewinne für alle Fondsanteile, die vor dem 1.1.2009 gekauft und mindestens ein 1 Jahr gehalten wurden.

Achtung – an diese Zusage erinnert sich Berlin jetzt nicht mehr: ab 1.1.2018 sind auch die Gewinne dieser Alt-Anteile zu versteuern! Es gelten Freibeträge von 100.000 Euro pro Steuerpflichtigem, was über die Jahre allerdings von vielen erreicht werden dürfte. Auch kann der Freibetrag besser genutzt werden, wenn man hohe Fondsbestände auf mehrere Anleger (z.B. Partner, Kinder, etc.) aufteilt, denn das ist möglich.

Teil 2 – Handlungsempfehlungen

Was tun mit vor 2009 erworbenen Fondsanteilen?

Wie oben erwähnt kippt die Regierung die Steuerfreiheit für vor 1.1.2009 erworbene Anteile an Investmentfonds. Für ab dem 1.1.2018 erzielte Gewinne dieser Fondsanteile wird die Besteuerung eingeführt.

Aus diesem Grund sollte jedoch niemand seine Alt-Anteile verkaufen. Denn die bis 31.12.2017 erzielten Kapitalerträge bleiben auf jeden Fall steuerfrei. Für die ab 1.1.2018 erzielten Kapitalerträge gilt ein Freibetrag pro Inhaber von 100.000 Euro.

Solange dieser recht großzügige Freibetrag nicht ausgenutzt ist, gibt es keinen steuerlichen Grund, die Altbestände zu verkaufen. Unberührt davon bleiben die sonstigen Gründe, weil sich zum Beispiel der Investment-Ansatz überholt hat oder vielleicht keine ethisch-ökologischen Kriterien angelegt wurden.

Wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, kann über Schenkungen eines Teils der Anteile z.B. an die Kinder nachgedacht werden. Hintergrund: der Freibetrag gilt pro Inhaber von Fondsanteilen und bleibt erhalten, wenn die Anteile verschenkt werden.

Achtung: Der Freibetrag wird über eine Steuererklärung angesetzt und muss entsprechend selbst vom Anleger eingeholt werden.

Wie gehen meine Fonds mit der Teilfreistellung um?

Da nach neuer Regelung der Fonds auf einen Teil seiner erzielten Einnahmen und Gewinne bereits Steuern abführt, wird der Anleger bei der Besteuerung der Fonds-Gewinne entlastet.

Das geschieht über die sogenannte Teilfreistellung, da nur ein Teil der Gewinne steuerlich nicht berücksichtigt wird. Es gilt die Tabelle von oben.

Die Teilfreistellung gilt nur, wenn sich die Fonds zu bestimmten Schwellwerten bekennen, als zum Beispiel angeben, dass sie die 50 Prozent Aktienquote immer halten. Damit werden sie als Aktienfonds mit der höchsten Freistellung von 30 Prozent eingestuft.

Wichtig: Sie müssen selbst prüfen, dass Ihre Fonds die Teilfreistellung nutzen. Fonds ohne Teilfreistellung sollten Sie einen Wechsel der Fonds in Betracht ziehen.

Ausländische Depotbank 1: Aufwendige Regelung für fiktive Veräußerungsgewinne

Die bis 31.12.2017 aufgelaufenen Wertzuwächse der Fonds werden anders besteuert als die ab 1.1.2018 anfallenden Gewinne.

Um das steuerlich sauber abbilden zu können hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Fondsanteil in den Depots der Anleger fiktiv am 31.12.2017 verkauft werden. Es wird der bis dahin nach altem Recht anfallende, beim Anleger zu versteuernde Gewinn ermittelt und festgehalten.

Erst beim späteren, tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile muss diese Steuerschuld beglichen werden.

Bei einem Depot bei einer inländischen Depotbank macht das die Depotbank automatisch im Hintergrund.

Bei einer ausländischen Depotbank, zum Beispiel in der Schweiz, muss der Anleger die Gewinne seiner Fonds bis 31.12.2017 selbst ermitteln und über eine Steuererklärung, die ja in aller Regel Kosten und Aufwände auslöst, bis 31.12.2021 dem Finanzamt melden.

Es sollte also geprüft werden, ob nicht ein Wechsel der Depotbank vom Ausland ins Inland noch vor 31.12.2017 erfolgen sollte.

Ausländische Depotbank 2: Belege sammeln oder ins Inland umziehen

Wenn Sie Investmentfonds in ausländischen Depots halten, müssen Sie zukünftig jährlich die Vorabpauschale entrichten.

Beim Verkauf der Investmentfonds-Anteile wird der damit erzielte Gewinn ermittelt. Von diesem Gewinn werden die bereits gezahlten „Vorabpauschalen“ abgezogen, bevor die Steuer ermittelt wird.

Bei inländischen Depots übernimmt das die Depotbank für Sie. Bei ausländischen Depots müssen Sie selbst die Nachweise über gezahlte Vorabpauschalen führen.

Sie müssen also möglicherweise über Jahre hinweg die Nachweise sammeln und bei Verkauf des Fonds vorweisen (Anlagen KAP und Erträgnisaufstellungen).

Sie sollten also die Fondsbestände möglicherweise auf inländische Depotbanken verlagern – dort wird die Vorabpauschale direkt bei der Gewinnermittlung abgezogen.

Beispiel für Veräußerungsgewinnermittlung ausländisches Depot:

Freistellungsauftrag überprüfen

Die Vorabpauschale wird immer am ersten Werktag eines Kalenderjahres eingezogen; erstmals zum 2. Januar 2019.

Die Vorabpauschale wird vom Freistellungsauftrag abgezogen. Wer also zum Beispiel einen Freistellungsauftrag von 400 Euro eingerichtet hat und eine Vorabpauschale von z.B. 80 Euro zu zahlen hat, dem wird einfach nur der in diesem Kalenderjahr verfügbare Freistellungsauftrag auf 320 Euro gekürzt.

Wer keinen oder keinen ausreichenden Freistellungsauftrag hat, dem wird die Vorabpauschale vom hinterlegten Bankkonto eingezogen. Dazu darf auch ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden, sofern der Anleger dem nicht widerspricht.

Hinterlegte Freistellungsaufträge oder bisher unterlassende Freistellungsaufträge sollten also überprüft oder eingerichtet werden.

Handlungsempfehlung: Besonders die Punkte „Ausländische Depotbank“ und „Überprüfung der Freistellungsaufträge“ sind für viele Anleger wichtig. Prüfen Sie diese nach. Für alle Grünes Geld Mandanten gilt – Sie haben bei uns ein inländisches Depot. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Über den Autor

Gerd Junker Gerd Junker ist Co-Gründer und Geschäftsführer der Grünes Geld GmbH. Gerd Junker: „Wir leben was wir tun! Und das ist ganz einfach, denn der doppelte Nutzen von grünen Geldanlagen ist überzeugend – die Welt verbessern und Rendite erhalten.“ Mehr zu ihm und Grünes Geld auf Xing, Facebook oder Twitter.

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